Satzung
Verein für
Hundesportler Wasbek von 1977 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den
Namen
Verein
für Hundesportler Wasbek von 1977 e.V.
Er hat seinen Sitz in
Wasbek und ist beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der
Verein bezweckt den Zusammenschluss von Hundefreunden zur Förderung des
Deutschen Polizei und Schutzhundwesens, sowie der Ausbildung von Wach-,
Polizei- und Schutzhunden. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden,
Körperschaften und Unternehmen mit Dienst und Wachhundgruppen an.
Darüber hinaus fördert er die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leistungs- und Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund unter Annahme der für den Verein geeigneten Sportarten aus dem Angebot der Dachverbände. Er unterstützt die Bestrebungen des Tierschutzes und des deutschen Sportbundes. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist dem
"Deutschen
Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V."
sowie dem "Deutschen Hundesportverband"
angeschlossen.
§ 3 Aufgaben
Mittel für die
Erreichung des Vereinszweckes sind:
1) Schaffung eines Übungsplatzes für die
Ausbildung von Hunden der Vereinsmitglieder, sowie Anleitung und Überwachung
der Ausbildung.
2) Durchführung von Prüfungen, Wettkämpfen und
Turnieren für Hunde nach den gültigen Prüfungs- und Turnierordnungen.
3) Beratung von Hundehaltern und solchen, die es
werden wollen.
4) Pflege der sportlichen Haltung und
Verbundenheit der Mitglieder untereinander, sowie der Betreuung von
Jugendlichen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglied
können alle Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung
der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufnahme erfolgt vier Wochen nach
Bekanntgabe der Anmeldung durch Aushang, wenn keine Einsprüche innerhalb dieser
Zeit beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Dem Antragsteller ist seine
Aufnahme schriftlich zu bestätigen und auf einer darauf folgenden Versammlung
der Mitgliedschaft die Aufnahme bekannt zu geben. Eventuelle Einsprüche gegen
die Aufnahme sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen und
schriftlich zu begründen. Unterschriftensammlungen zu einzeln gestellten
Einsprüchen sind unzulässig, über die Einsprüche und die damit verbundene
Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Begründung für
die Ablehnung der Aufnahme kann nicht verlangt werden. Die Aufnahmegebühr und
der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sind innerhalb von 4 (vier)
Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung durch das neue Mitglied zu
entrichten.
§
5 Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der
Mitgliedschaft tritt ein:
1) Durch
Austrittserklärung nach §6 der Satzung, oder Tod
2) Durch Ausschluss aus
dem Verein nach §7 der Satzung
Der Verlust der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss verpflichtet das Mitglied zur Rückgabe aller vom Verein überlassener Gegenstände, Heimschlüssel, Vereinspokale u.a. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes an den Verein.
§ 6 Austritt aus dem
Verein
Der
Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die
Austrittserklärung muss bis zum 1. November des Jahres schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Die Austrittserklärung während
des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des laufenden
Jahresbeitrages. Der Austritt wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich
bestätigt.
§ 7 Disziplinarische
Maßnahmen / Ausschluss
a. Disziplinarische
Maßnahmen
Der
Gesamtvorstand kann disziplinarische Maßnahmen verhängen, wenn einem Mitglied
ein Fehlverhalten gegenüber dem Verein oder einzelnen Vereinsmitgliedern
nachgewiesen wird, das geeignet ist, den Verein zu schädigen bzw. den
Vereinsfrieden zu stören bzw. eine Schädigung oder Störung verursacht hat und
Verschulden vorliegt (Vorsatz, Fahrlässigkeit). Die Maßnahmen werden auf der
Grundlage der Satzungen und Ordnungen des „VfH Wasbek von 1977 e.V.“, des „DVG“ und
„dhv“ sowie allgemein verbindlicher vereinsrechtlicher Vorschriften beschlossen
und durch Aushang im Vereinsheim verkündet.
Fehlverhalten
gegenüber den Dachverbänden gilt als Fehlverhalten gegenüber dem Verein.
Sollte ein Mitglied mit
Ablauf des 1. Quartals des laufenden Geschäftsjahres den Beitrag für das
laufende Jahr nicht entrichtet haben, kann der geschäftsführende Vorstand
beschließen, das Mitglied mit sofortiger Wirkung beim DVG satzungsgemäß mit
entsprechender Begründung abzumelden. Diese Abmeldung zieht den automatischen
Ausschluss aus dem Verein mit sich. Ein besonderes Ausschlussverfahren ist in
diesem Fall nicht erforderlich. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von
seiner Zahlungsverpflichtung. Das Mitglied verliert alle seine satzungsgemäßen
Rechte und ihm wird ein Haus- und Platzverbot ausgesprochen. Dem Mitglied ist
der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Jedes volljährige Vereinsmitglied kann die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein anderes Mitglied beantragen. Der Antrag ist beim 1. Vorsitzenden einzureichen und in der Sache zu begründen. Bestimmte Maßnahmen können nicht beantragt werden. Der Gesamtvorstand kann den Antrag binnen einer Frist von zwei Wochen zurückweisen, wenn er ihn für unzulässig oder offensichtlich unbegründet hält. In diesem Fall ist er der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die über die weitere Verfahrensweise durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet.
Wird der Antrag
angenommen, ist wie folgt zu verfahren:
Die Vorwürfe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Aufgabe zur Post erfolgt in einer Weise, die den Nachweis des Zugangs sicher stellt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zehn Tagen ab Zugang zu geben. Auf Wunsch des Mitglieds findet binnen eines Monats ab Zugangs des die Vorwürfe enthaltenden Schreibens eine mündliche Anhörung durch den Gesamtvorstand statt. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang kann gegen die Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Die Anrufung erfolgt durch schriftlichen Antrag, der zu begründen ist. Dieser ist an den ersten Vorsitzenden zu richten.
Disziplinarische
Maßnahmen können sein:
1)
Verwarnung
2)
Verweis
3)
Auflagen
bzw. Einschränkungen bei der Teilnahme am Übungsbetrieb
4)
Auflagen
bzw. Einschränkungen bei der Teilnahme am Vereinsgeschehen
5)
befristete
Sperre bei Prüfungen, soweit die der Satzung der übergeordneten Verbände es
nicht anders regeln
6)
befristete
Sperre der Teilnahme an Fortbildungen
7)
befristete
Sperre der Übernahme von Vorstandsfunktionen
8)
Geldbußen
bis zu 256 Euro, zu zahlen an eine vom Vorstand benannte gemeinnützige
Einrichtung
b. Ausschluss
Ausschluss aus dem
Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in besonders schwerwiegender Weise
gegen
Vereinsinteressen
verstoßen hat.
insbesondere
dem Verein einen
nicht unerheblichen Schaden materieller oder immaterieller Art zugefügt hat,
ihm das Verhalten vorgeworfen werden kann (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) und
es die Mitwirkung an der Wiedergutmachung verweigert.
bei Verstößen gegen
die Ausbildungsregeln, bzw. Tierschutz
Verstöße gegen eine
der Mitgliedspflichten nach §7 und §8 der Satzung,
Missachtung von
Weisungsrechten des Vorstandes,
wenn binnen eines
Jahres mehrfach disziplinarische Maßnahmen verhängt und rechtskräftig geworden
sind.
Der Ausschluss
erfolgt auf Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
Das Mitglied ist
anzuhören. Dem Ausschlussverfahren muss ein schriftlicher begründeter Antrag zugrunde
liegen. Der Antrag kann nur vom Gesamtvorstand gestellt werden. Vor
Antragstellung ist zu verfahren wie in §7a Absatz 4. Gegen den Beschluss der
Mitgliederversammlung gibt es keine Berufung. Über den Ausschluss erhält der
Landesverband des DVG Kenntnis.
Fehlverhalten
gegenüber den Dachverbänden gilt als Fehlverhalten gegenüber dem Verein.
Die Ausschlussmitteilung gilt 2 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds als zugegangen.
c. Rechtsweg
Der ordentliche
Rechtsweg ist erst zulässig, wenn diese Verfahrensweisen eingehalten worden
sind.
§ 8 Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied ist
verpflichtet:
1.) Die Satzung des Vereins und seines Verbandes
anzuerkennen. Gleiches gilt für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Gesamtvorstandes.
2.) Die Beiträge pünktlich gemäß der Satzung zu
entrichten.
3.) Das Vereinseigentum zu schonen und an der
Erhaltung mitzuwirken, indem es sich an den Gemeinschaftsarbeiten an
Platzanlage und Vereinsheim beteiligt oder andere entsprechende
Ausgleichsleistungen erbringt.
4.) Den Anordnungen des Ausbildungswartes,
Prüfungsleiters und Leistungsrichters Folge zu leisten, sowie die politische
und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes zu achten.
5.) Die seuchenpolizeilichen Vorschriften zu
achten und seinen Hund den regelmäßigen Tollwut-Impfungen zu unterziehen.
6.) Den Belangen des Tierschutzes nachzukommen.
7.) Verantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass
der von ihm auf der Platzanlage und bei Prüfungen des Vereins geführte Hund
Haftpflichtversichert ist. Hierüber ist auf Verlangen der Nachweis zu erbringen
8.) Die Heim- und Platzordnung zu befolgen.
§ 9 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe des Mitglieds- und des einmaligen Aufnahmebeitrags wird auf der Hauptversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr festgelegt. Vollmitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag und die ganze Aufnahmegebühr. Familienmitglieder und Jugendliche zahlen nur den halben Jahres- und Aufnahmebeitrag. Familienmitglied kann nur ein Ehepartner sein. Jugendlicher ist, wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Wehrpflichtige sind für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes von der Beitragszahlung befreit. Der Beitrag wird in der Regel im Abrufverfahren durch den Kassenwart eingezogen. Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist am 1.1 eines jeden Jahres fällig. Bei Neuaufnahmen wird der Jahresbeitrag anteilig entsprechend des Aufnahmemonats fällig. Der Aufnahmebeitrag bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Rechte der
Mitglieder
Die Mitglieder sind
über den Verein mittelbare Mitglieder des DVG und seiner Gliederung und sie
haben das
Recht:
1.) Die Einrichtungen des Vereins, des Verbandes
und seiner Gliederung in Anspruch zu nehmen, sowie
2.)
an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
3.)
Zur Teilnahme an Mitgliedsvereinsprüfungen
und sportlichen Wettkämpfen gemäß den Teilnahmebedingungen des Vereins bzw. den
Prüfungs- und Turnierordnungen des DVG.
4.)
Auch mit einem nicht in seinem Eigentum
stehenden Hund auf dem Übungsplatz zu arbeiten, jedoch muss der Eigentümer
Mitglied des DVG sein. Die Rechte ruhen bei Verstößen gegen die
Mitgliedspflichten nach §8 der Satzung.
§ 11 Organe des
Vereins
Organe des Vereins
sind:
1.)
die Mitgliederversammlung
2.)
der geschäftsführende Vorstand
3.)
der Gesamtvorstand
§ 12 Vorstände
1.) Der geschäftsführende
Vorstand ist der Vorstand im Sinne §26 BGB.
Ihm gehören an:
der/die
1. Vorsitzende
der/die
2. Vorsitzende
der/die
Geschäftsführer/in.
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten.
2.) Der Gesamtvorstand
wird gebildet aus:
1.
Vorsitzende
2.
Vorsitzende
Geschäftsführer/in
Obfrau
/ Obmann „VPG“
Obfrau
/ Obmann "THS"
Obfrau
/ Obmann für Agility
Obfrau
/ Obmann für Basisarbeit
Kassenwart/in
Platz-
und Gerätewart/in
Jugendwart/in
Kantinenwart/in
Pressewart/in
zwei
Beisitzer (inne)n
Der Aufgabenbereich
des Gesamtvorstandes wird in den Richtlinien definiert.
§ 13 Amtsdauer
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht die Wahl durch Stimmzettel beantragt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Nichtbesetzung solcher Ämter des Gesamtvorstandes, die nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehören, werden deren Funktionen bis zur Neubesetzung von anderen Mitgliedern des Gesamtvorstandes wahrgenommen. Einzelheiten bestimmt der Gesamtvorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes oder bei nicht Besetzung kann von der nächst folgender Monatsversammlung ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit den Aufgaben des frei gewordenen Amtes bis zur nächsten Hauptversammlung beauftragt werden.
1.) in den Jahren mit
ungerader Jahreszahl werden der/die
1.
Vorsitzende
Obfrau
/ Obmann "VPG"
Pressewart/in
1.
Beisitzer/in
Obfrau
/ Obmann für Agility
Obfrau
/ Obmann für Basisarbeit
2.) in den Jahren mit
gerader Jahreszahl werden der/die
2.
Vorsitzende
Geschäftsführer/in
Obfrau
/ Obmann „THS“
2.
Beisitzer/in
Kassenwart/in
Platz-
und Gerätewart/in
Jugendwart/in
Kantinenwart/in
gewählt.
Die Tätigkeit der
Mitglieder des Gesamtvorstandes ist eine ehrenamtliche, jedoch werden ihnen
Auslagen vom Verein vergütet.
§ 14 Beschlüsse
Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand tagen nach Bedarf. Die Leitung liegt in den Händen des 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des 2.Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand darf Beschlüsse mit sofortiger Wirkung fassen, wenn
1.) diese zur Abwehr
eines sonst größeren Schadens für den Verein oder seiner Einrichtungen
notwendig sind, mit der Auflage, der nächsten Mitgliederversammlung von dem
Beschluss Kenntnis zu geben.
2.) diese zur Abwehr
eines vereinsschädigenden Verhaltens eines Mitgliedes dienen,
3.) diese geeignet sind,
den Vereinsfrieden bei Streitigkeiten positiv zu beeinflussen oder zu
gewährleisten,
4.) ein Verstoß gegen die
Mitgliedspflichten durch Mitglieder vorliegt,
5.) die dem
Ausbildungsbetrieb auf dem Platz dienen.
Der Gesamtvorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiter(s)in.
Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes
sind schriftlich niederzulegen. Für die Richtigkeit unterzeichnen Protokollant
und Versammlungsleiter/in.
§ 15 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Hauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weiteren Geschäftsjahren möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, zweimal im Jahr und zwar einmal am Ende und einmal im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres, eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der darauf folgenden Monatsversammlung, bzw. Hauptversammlung, ihren Prüfungsbericht vorzulegen und mündlich zu erläutern.
§ 16
Mitgliederversammlung
Zu
Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom geschäftsführenden Vorstand eine
Jahreshauptversammlung mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung gilt 2 Tage nach Versendung an
die letzte bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds als zugegangen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
a.) Feststellung der
satzungsgemäßen Berufung der Versammlung und der Beschlussfähigkeit
b.) Verlesen und
Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung
c.) Jahresbericht des
geschäftsführenden Vorstandes
d.) Bericht der
Kassenprüfer
e.) Entlastung des
geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes
f.) Fällige Neuwahlen
g.) Festlegung des
Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
h.) Verschiedenes
Antrage
zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Alle Beschlüsse, sowie Wahlen
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bzw.
durchgeführt. Die Abstimmung, bzw. Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht
die schriftliche Form beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Bei Wahlen führt Stimmengleichheit zu einem neuen Wahlvorgang. Auf
Verlangen von einem Fünftel aller Vereinsmitglieder hat der geschäftsführende
Vorstand zu einer außerordentlichen Hauptversammlung unter Beachtung von Form und
Frist für die Einberufung zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Über jede
Mitgliederversammlung ist von einem der Beisitzer eine Niederschrift zu führen.
Für die Richtigkeit unterzeichnen Protokollant/in und Versammlungsleiter/in.
Der/die Versammlungsleiter/in kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Führung der Niederschrift beauftragen.
§ 17 Stimmrecht der
Mitglieder
Jedes
volljährige Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Das Stimmrecht ruht, wenn gegen ein Mitglied ein
Ausschlussverfahren eingeleitet worden ist, oder ein Verstoß gegen §8 der
Satzung vorliegt. Bei Mitgliedern, die mit der Zahlung des Beitrages mehr als
drei Monate im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht.
§ 18 Vermögen
Das vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassenwart gestattet, einen angemessenen Betrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für etwa ein Vierteljahr in der Kasse zu führen. Die Höhe des Betrages bestimmt der Gesamtvorstand.
§ 19
Rechtsstreitigkeiten
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzeln- Mitgliedern ist eine vereinsinterne Einigung anzustreben. Der ordentliche Rechtsweg bei Nichtzustandekommen einer Einigung bleibt den Parteien vorbehalten.
Gerichtsstand ist
Neumünster.
§ 20 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dafür einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, ebenso der Zusammenschluss mit einem anderen Verein oder Wechsel des Verbandes. Die Einberufung dieser Versammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. Die Auflösung des Vereins, der Zusammenschluss mit einem anderen Verein oder der Wechsel des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Tierschutzverein Neumünster oder dessen Rechtsnachfolger zu.
§ 21 Richtlinien und
Platzordnung
Neben dieser Satzung
hat der Verein Richtlinien und eine Platzordnung. Diese haben die gleiche
Verbindlichkeit für die Mitglieder, wie die Satzung.
Wasbek, den
16.01.2010