Satzung

 

Verein für Hundesportler Wasbek von 1977 e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

Verein für Hundesportler Wasbek von 1977 e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Wasbek und ist beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Hundefreunden zur Förderung des Deutschen Polizei und Schutzhundwesens, sowie der Ausbildung von Wach-, Polizei- und Schutzhunden. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden, Körperschaften und Unternehmen mit Dienst und Wachhundgruppen an.

Darüber hinaus fördert er die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leistungs- und Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund unter Annahme der für den Verein geeigneten Sportarten aus dem Angebot der Dachverbände. Er unterstützt die Bestrebungen des Tierschutzes und des deutschen Sportbundes. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist dem

"Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V."

sowie dem        "Deutschen Hundesportverband" angeschlossen.

 

 

§ 3 Aufgaben

 

Mittel für die Erreichung des Vereinszweckes sind:

1)   Schaffung eines Übungsplatzes für die Ausbildung von Hunden der Vereinsmitglieder, sowie Anleitung und Überwachung der Ausbildung.

2)   Durchführung von Prüfungen, Wettkämpfen und Turnieren für Hunde nach den gültigen Prüfungs- und Turnierordnungen.

3)   Beratung von Hundehaltern und solchen, die es werden wollen.

4)   Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander, sowie der Betreuung von Jugendlichen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied können alle Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufnahme erfolgt vier Wochen nach Bekanntgabe der Anmeldung durch Aushang, wenn keine Einsprüche innerhalb dieser Zeit beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Dem Antragsteller ist seine Aufnahme schriftlich zu bestätigen und auf einer darauf folgenden Versammlung der Mitgliedschaft die Aufnahme bekannt zu geben. Eventuelle Einsprüche gegen die Aufnahme sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen und schriftlich zu begründen. Unterschriftensammlungen zu einzeln gestellten Einsprüchen sind unzulässig, über die Einsprüche und die damit verbundene Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Begründung für die Ablehnung der Aufnahme kann nicht verlangt werden. Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sind innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung durch das neue Mitglied zu entrichten.

 


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

 

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

1) Durch Austrittserklärung nach §6 der Satzung, oder Tod

2) Durch Ausschluss aus dem Verein nach §7 der Satzung

 

Der Verlust der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss verpflichtet das Mitglied zur Rückgabe aller vom Verein überlassener Gegenstände, Heimschlüssel, Vereinspokale u.a. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes an den Verein.

 

 

§ 6 Austritt aus dem Verein

 

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. November des Jahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Die Austrittserklärung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages. Der Austritt wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich bestätigt.

 

 

§ 7 Disziplinarische Maßnahmen / Ausschluss

 

a. Disziplinarische Maßnahmen

Der Gesamtvorstand kann disziplinarische Maßnahmen verhängen, wenn einem Mitglied ein Fehlverhalten gegenüber dem Verein oder einzelnen Vereinsmitgliedern nachgewiesen wird, das geeignet ist, den Verein zu schädigen bzw. den Vereinsfrieden zu stören bzw. eine Schädigung oder Störung verursacht hat und Verschulden vorliegt (Vorsatz, Fahrlässigkeit). Die Maßnahmen werden auf der Grundlage der Satzungen und Ordnungen des VfH Wasbek von 1977 e.V.“, des „DVG“ und „dhv“ sowie allgemein verbindlicher vereinsrechtlicher Vorschriften beschlossen und durch Aushang im Vereinsheim verkündet.

 

Fehlverhalten gegenüber den Dachverbänden gilt als Fehlverhalten gegenüber dem Verein.

 

Sollte ein Mitglied mit Ablauf des 1. Quartals des laufenden Geschäftsjahres den Beitrag für das laufende Jahr nicht entrichtet haben, kann der geschäftsführende Vorstand beschließen, das Mitglied mit sofortiger Wirkung beim DVG satzungsgemäß mit entsprechender Begründung abzumelden. Diese Abmeldung zieht den automatischen Ausschluss aus dem Verein mit sich. Ein besonderes Ausschlussverfahren ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Das Mitglied verliert alle seine satzungsgemäßen Rechte und ihm wird ein Haus- und Platzverbot ausgesprochen. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

 

Jedes volljährige Vereinsmitglied kann die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein anderes Mitglied beantragen. Der Antrag ist beim 1. Vorsitzenden einzureichen und in der Sache zu begründen. Bestimmte Maßnahmen können nicht beantragt werden. Der Gesamtvorstand kann den Antrag binnen einer Frist von zwei Wochen zurückweisen, wenn er ihn für unzulässig oder offensichtlich unbegründet hält. In diesem Fall ist er der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die über die weitere Verfahrensweise durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet.

 

Wird der Antrag angenommen, ist wie folgt zu verfahren:

Die Vorwürfe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Aufgabe zur Post erfolgt in einer Weise, die den Nachweis des Zugangs sicher stellt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zehn Tagen ab Zugang zu geben. Auf Wunsch des Mitglieds findet binnen eines Monats ab Zugangs des die Vorwürfe enthaltenden Schreibens eine mündliche Anhörung durch den Gesamtvorstand statt. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang kann gegen die Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Die Anrufung erfolgt durch schriftlichen Antrag, der zu begründen ist. Dieser ist an den ersten Vorsitzenden zu richten.

Disziplinarische Maßnahmen können sein:

1) Verwarnung

2) Verweis

3) Auflagen bzw. Einschränkungen bei der Teilnahme am Übungsbetrieb

4) Auflagen bzw. Einschränkungen bei der Teilnahme am Vereinsgeschehen

5) befristete Sperre bei Prüfungen, soweit die der Satzung der übergeordneten Verbände es nicht anders regeln

6) befristete Sperre der Teilnahme an Fortbildungen

7) befristete Sperre der Übernahme von Vorstandsfunktionen

8) Geldbußen bis zu 256 Euro, zu zahlen an eine vom Vorstand benannte gemeinnützige Einrichtung

 

b. Ausschluss

Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in besonders schwerwiegender Weise gegen

Vereinsinteressen verstoßen hat.

insbesondere

dem Verein einen nicht unerheblichen Schaden materieller oder immaterieller Art zugefügt hat, ihm das Verhalten vorgeworfen werden kann (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) und es die Mitwirkung an der Wiedergutmachung verweigert.

bei Verstößen gegen die Ausbildungsregeln, bzw. Tierschutz

Verstöße gegen eine der Mitgliedspflichten nach §7 und §8 der Satzung,

Missachtung von Weisungsrechten des Vorstandes,

wenn binnen eines Jahres mehrfach disziplinarische Maßnahmen verhängt und rechtskräftig geworden sind.

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Das Mitglied ist anzuhören. Dem Ausschlussverfahren muss ein schriftlicher begründeter Antrag zugrunde liegen. Der Antrag kann nur vom Gesamtvorstand gestellt werden. Vor Antragstellung ist zu verfahren wie in §7a Absatz 4. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung gibt es keine Berufung. Über den Ausschluss erhält der Landesverband des DVG Kenntnis.

Fehlverhalten gegenüber den Dachverbänden gilt als Fehlverhalten gegenüber dem Verein.

Die Ausschlussmitteilung gilt 2 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds als zugegangen.

 

 

c. Rechtsweg

Der ordentliche Rechtsweg ist erst zulässig, wenn diese Verfahrensweisen eingehalten worden sind.

 

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

1.)  Die Satzung des Vereins und seines Verbandes anzuerkennen. Gleiches gilt für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.

2.)  Die Beiträge pünktlich gemäß der Satzung zu entrichten.

3.)  Das Vereinseigentum zu schonen und an der Erhaltung mitzuwirken, indem es sich an den Gemeinschaftsarbeiten an Platzanlage und Vereinsheim beteiligt oder andere entsprechende Ausgleichsleistungen erbringt.

4.)  Den Anordnungen des Ausbildungswartes, Prüfungsleiters und Leistungsrichters Folge zu leisten, sowie die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes zu achten.

5.)  Die seuchenpolizeilichen Vorschriften zu achten und seinen Hund den regelmäßigen Tollwut-Impfungen zu unterziehen.

6.)  Den Belangen des Tierschutzes nachzukommen.

7.)  Verantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass der von ihm auf der Platzanlage und bei Prüfungen des Vereins geführte Hund Haftpflichtversichert ist. Hierüber ist auf Verlangen der Nachweis zu erbringen

8.)  Die Heim- und Platzordnung zu befolgen.

 

 

§ 9 Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe des Mitglieds- und des einmaligen Aufnahmebeitrags wird auf der Hauptversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr festgelegt. Vollmitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag und die ganze Aufnahmegebühr. Familienmitglieder und Jugendliche zahlen nur den halben Jahres- und Aufnahmebeitrag. Familienmitglied kann nur ein Ehepartner sein. Jugendlicher ist, wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Wehrpflichtige sind für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes von der Beitragszahlung befreit. Der Beitrag wird in der Regel im Abrufverfahren durch den Kassenwart eingezogen. Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist am 1.1 eines jeden Jahres fällig. Bei Neuaufnahmen wird der Jahresbeitrag anteilig entsprechend des Aufnahmemonats fällig. Der Aufnahmebeitrag bleibt hiervon unberührt.

 


§ 10 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind über den Verein mittelbare Mitglieder des DVG und seiner Gliederung und sie haben das

Recht:

1.)  Die Einrichtungen des Vereins, des Verbandes und seiner Gliederung in Anspruch zu nehmen, sowie

2.) an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

3.) Zur Teilnahme an Mitgliedsvereinsprüfungen und sportlichen Wettkämpfen gemäß den Teilnahmebedingungen des Vereins bzw. den Prüfungs- und Turnierordnungen des DVG.

4.) Auch mit einem nicht in seinem Eigentum stehenden Hund auf dem Übungsplatz zu arbeiten, jedoch muss der Eigentümer Mitglied des DVG sein. Die Rechte ruhen bei Verstößen gegen die Mitgliedspflichten nach §8 der Satzung.

 

 

§ 11 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der geschäftsführende Vorstand

3.) der Gesamtvorstand

 

 

§ 12 Vorstände

 

1.) Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne §26 BGB.

Ihm gehören an:

der/die 1. Vorsitzende

der/die 2. Vorsitzende

der/die Geschäftsführer/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

2.) Der Gesamtvorstand wird gebildet aus:

1. Vorsitzende

2. Vorsitzende

Geschäftsführer/in

Obfrau / Obmann „VPG“

Obfrau / Obmann "THS"

Obfrau / Obmann für Agility

Obfrau / Obmann für Basisarbeit

Kassenwart/in

Platz- und Gerätewart/in

Jugendwart/in

Kantinenwart/in

Pressewart/in

zwei Beisitzer (inne)n

Der Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes wird in den Richtlinien definiert.

 

 

§ 13 Amtsdauer

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht die Wahl durch Stimmzettel beantragt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Nichtbesetzung solcher Ämter des Gesamtvorstandes, die nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehören, werden deren Funktionen bis zur Neubesetzung von anderen Mitgliedern des Gesamtvorstandes wahrgenommen. Einzelheiten bestimmt der Gesamtvorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes oder bei nicht Besetzung kann von der nächst folgender Monatsversammlung ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit den Aufgaben des frei gewordenen Amtes bis zur nächsten Hauptversammlung beauftragt werden.

 

1.) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der/die

1. Vorsitzende

Obfrau / Obmann "VPG"

Pressewart/in

1. Beisitzer/in

Obfrau / Obmann für Agility

Obfrau / Obmann für Basisarbeit

 

2.) in den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der/die

2. Vorsitzende

Geschäftsführer/in

Obfrau / Obmann „THS“

2. Beisitzer/in

Kassenwart/in

Platz- und Gerätewart/in

Jugendwart/in

Kantinenwart/in

gewählt.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist eine ehrenamtliche, jedoch werden ihnen Auslagen vom Verein vergütet.

 

 

§ 14 Beschlüsse

 

Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand tagen nach Bedarf. Die Leitung liegt in den Händen des 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des 2.Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand darf Beschlüsse mit sofortiger Wirkung fassen, wenn

1.) diese zur Abwehr eines sonst größeren Schadens für den Verein oder seiner Einrichtungen notwendig sind, mit der Auflage, der nächsten Mitgliederversammlung von dem Beschluss Kenntnis zu geben.

2.) diese zur Abwehr eines vereinsschädigenden Verhaltens eines Mitgliedes dienen,

3.) diese geeignet sind, den Vereinsfrieden bei Streitigkeiten positiv zu beeinflussen oder zu gewährleisten,

4.) ein Verstoß gegen die Mitgliedspflichten durch Mitglieder vorliegt,

5.) die dem Ausbildungsbetrieb auf dem Platz dienen.

 

Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiter(s)in.

Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind schriftlich niederzulegen. Für die Richtigkeit unterzeichnen Protokollant und Versammlungsleiter/in.

 

 

§ 15 Kassenprüfer

 

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Hauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weiteren Geschäftsjahren möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, zweimal im Jahr und zwar einmal am Ende und einmal im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres, eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der darauf folgenden Monatsversammlung, bzw. Hauptversammlung, ihren Prüfungsbericht vorzulegen und mündlich zu erläutern.

 

 

§ 16 Mitgliederversammlung

 

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom geschäftsführenden Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung gilt 2 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds als zugegangen.

 

 

Die Tagesordnung muss enthalten:

a.) Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung und der Beschlussfähigkeit

b.) Verlesen und Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung

c.) Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes

d.) Bericht der Kassenprüfer

e.) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes

f.) Fällige Neuwahlen

g.) Festlegung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr

h.) Verschiedenes

Antrage zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Alle Beschlüsse, sowie Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bzw. durchgeführt. Die Abstimmung, bzw. Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht die schriftliche Form beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen führt Stimmengleichheit zu einem neuen Wahlvorgang. Auf Verlangen von einem Fünftel aller Vereinsmitglieder hat der geschäftsführende Vorstand zu einer außerordentlichen Hauptversammlung unter Beachtung von Form und Frist für die Einberufung zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Über jede Mitgliederversammlung ist von einem der Beisitzer eine Niederschrift zu führen. Für die Richtigkeit unterzeichnen Protokollant/in und Versammlungsleiter/in.

Der/die Versammlungsleiter/in kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Führung der Niederschrift beauftragen.

 

 

§ 17 Stimmrecht der Mitglieder

Jedes volljährige Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht ruht, wenn gegen ein Mitglied ein Ausschlussverfahren eingeleitet worden ist, oder ein Verstoß gegen §8 der Satzung vorliegt. Bei Mitgliedern, die mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht.

 

 

§ 18 Vermögen

Das vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassenwart gestattet, einen angemessenen Betrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für etwa ein Vierteljahr in der Kasse zu führen. Die Höhe des Betrages bestimmt der Gesamtvorstand.

 

 

§ 19 Rechtsstreitigkeiten

Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzeln- Mitgliedern ist eine vereinsinterne Einigung anzustreben. Der ordentliche Rechtsweg bei Nichtzustandekommen einer Einigung bleibt den Parteien vorbehalten.

Gerichtsstand ist Neumünster.

 

 

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dafür einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, ebenso der Zusammenschluss mit einem anderen Verein oder Wechsel des Verbandes. Die Einberufung dieser Versammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. Die Auflösung des Vereins, der Zusammenschluss mit einem anderen Verein oder der Wechsel des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Tierschutzverein Neumünster oder dessen Rechtsnachfolger zu.

 

 

§ 21 Richtlinien und Platzordnung

Neben dieser Satzung hat der Verein Richtlinien und eine Platzordnung. Diese haben die gleiche Verbindlichkeit für die Mitglieder, wie die Satzung.

 

Wasbek, den 16.01.2010